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   FG Hessen, 25.08.2005 - 13 K 3711/04   

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https://dejure.org/2005,17857
FG Hessen, 25.08.2005 - 13 K 3711/04 (https://dejure.org/2005,17857)
FG Hessen, Entscheidung vom 25.08.2005 - 13 K 3711/04 (https://dejure.org/2005,17857)
FG Hessen, Entscheidung vom 25. August 2005 - 13 K 3711/04 (https://dejure.org/2005,17857)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 7 EStG, § 12 Nr 1 S 2 EStG
    (Voraussetzungen für Werbungskostenabzug gemäß § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 EStG bei Fahrten zwischen gemeinschaftlicher Wohnung und Arbeitsstätte)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
    Fahrtkosten; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; mehrere Wohnungen; eigene Wohnung; Lebensgefährte - Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von einer zweiten weiter entfernten Wohnung als Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von einer zweiten weiter entfernten Wohnung als Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung der Schwiegereltern und der Arbeitsstätte

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 26.08.1988 - VI R 92/85

    Die Kosten eines Unfalls auf der Fahrt zur Arbeitsstätte sind nicht abziehbar,

    Auszug aus FG Hessen, 25.08.2005 - 13 K 3711/04
    Auch der Bundesfinanzhof hält es für erforderlich, dass es sich um die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen handeln muss; denn das Gesetz stelle im Falle mehrere Wohnungen - wie vorliegend - darauf ab, dass der Arbeitnehmer mehrere Wohnungen "hat" (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 26. August 1988 VI R 92/85, BStBl II 1989, 144).

    Indiz hierfür kann u.a. sein, dass er die gemeinschaftliche Wohnung teilweise mit eigenem Mobiliar ausgestattet hat, er dort (auch) polizeilich gemeldet ist und bei der Post die Umadressierung der an ihn gerichteten Postsendungen von der eigenen auf die gemeinschaftliche Wohnung beantragt hat (BFH, BStBl II 1989, 144, 145 m.w.N.; so auch Kirchhoff/Söhn a.a.O.).

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